Satzung

des Crossroads e.V. – Verein zur Förderung für Roll-, Radsport und Soziokultur

 

§ 1 Name, Sitz

 

(1) Der Name des Vereins lautet Crossroads e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Jena und ist in das Vereinsregister Jena eingetragen. (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck

 

(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der Jugendhilfe im Bereich Skateboarding, Inlineskating, Parcours, MTB und BMX, Breakdance, Kunst, Musik und weitere Freizeitbeschäftigungen.

(2) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Schaffung von wetterunabhängigen Räumlichkeiten, in denen ganzjährig die oben genannten

    Freizeitaktivitäten ausgeübt werden können.

  2. Schaffung und Erhalt von Trainingsmöglichkeiten.

  3. Förderung des Radsports in allen Ausprägungen.

  4. Werben von Mitgliedern und Sponsoren für die rasche Umsetzung der Vereinsziele

  5. Weiterführung bestehender Workshops

  6. Bereitstellung der Räumlichkeiten als kulturelles und integratives Zentrum insbesondere für Kinder

    und Jugendliche und Erwachsene.

  7. Ausübung von Wettkämpfen, Durchführung von Vereinsfesten und Musikveranstaltungen

     

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die MitgliederInnen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der MitgliederIn, Mitgliedsbeiträge

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über die Aufnahme der MitgliederIn entscheidet der Vorstand.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die MitgliederInversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod. (2) Der Austritt erfolgt durch mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

 

§ 6 Die Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die MitgliederInversammlung und der Vorstand.

 

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand nach §26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer sowie 2 möglicherweise weiteren VorstandsmitgliederIn.

(2) Die VorstandsmitgliederIn werden von der MitgliederInversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt.

(3) Der Verein wird nach außen vertreten durch mindestens zwei VorstandsmitgliederIn.

(4) Der Vorstand ist verantwortlich für:


1. die Führung der laufenden Geschäfte,
2. die Ausführung der Beschlüsse der MitgliederInversammlung, 3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, 5. die Buchführung,
6. die Erstellung des Jahresberichts,
7. die Vorbereitung und
8. Einberufung der MitgliederInversammlung.

 

§ 8 Kassenprüfung

 

Die MitgliederInversammlung wählt eine*n KassenprüferIn, der/die nicht Vorstandsmitglied ist, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese*r überprüft am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und KassenprüferIn. Der/die KassenprüferIn erstattet Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen MitgliederInversammlung. Externe KassenprüferIn sind keine Pflicht, aber ab einer Anzahl von 50 MitgliederIn sinnvoll.

 

§ 9 Die MitgliederInversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die MitgliederInversammlung ist zuständig für:


1. die Wahl und Abberufung der VorstandsmitgliederIn,
2. die Wahl der KassenprüferIn,
3. die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, 4. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
5. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
6. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

 

(2) Zur Teilnahme an der MitgliederInversammlung sind sämtliche MitgliederIn berechtigt. Die ordentliche MitgliederInversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche und digitale (Email) Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Die Beschlussfassung der MitgliederInversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim gehalten. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen VereinsmitgliederIn. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden.

(4) Das Versammlungsprotokoll ist vom ProtokollführerIn und dem 1. Vorsitzenden zu unterschreiben.

 

§ 10 Satzungsänderungen

 

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3⁄4-Mehrheit der erschienenen VereinsmitgliederIn erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der MitgliederInversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur MitgliederInversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen VereinsmitgliederIn alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 11 Außerordentliche MitgliederInversammlung

 

Eine außerordentliche MitgliederInversammlung kann einberufen werden, wenn diese im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint, oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der MitgliederIn schriftlich unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringenden Fällen kann in der außerordentlichen MitgliederInversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

 

§ 12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

 

(1) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an FreiRaum e.V. in Jena, welche es zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem § 2 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

 

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